In der Berufung bestätigt Hof ’s-Hertogenbosch, dass die angeforderten Informationen für die Besteuerung von X und seinem Bruder für 2008 bis 2014 von Interesse sein könnten. Kontoauszüge, Kontoauszüge über Bargeldbezüge, Einlagen, Zinszahlungen und Informationen über ihre Pläne zur Gründung einer Schweizer Gesellschaft wurden zu Recht angefordert.
X und sein Bruder betreiben im VOF-Verband ein Handelsunternehmen für professionellen Bedarf und Luftbehandlungsartikel unter anderem für den Anbau von Cannabis. Eine Enteignung aus der Schweiz zeigt, dass sie geheime Konten bei der Union Bank of Switzerland (UBS) geführt haben. Laut X wurde dieses Geld 2005 von einem Dritten geliehen und das Konto 2014 geschlossen. Das Geld war für die Gründung eines Unternehmens in der Schweiz bestimmt, aber es gibt (mehr) keine Beweise dafür. Es besteht ein Streit darüber, ob eine Informationsentscheidung erlassen wurde. Das Bezirksgericht Zeeland-West-Brabant bestätigt die Entscheidung und X muss dem Auskunftsersuchen des Inspektors innerhalb von vier Wochen noch nachkommen. X ist in Berufung.
Hof ’s-Hertogenbosch bestätigt, dass die angeforderten Informationen für die Besteuerung von X und seinem Bruder für 2008 bis 2014 von Interesse sein könnten. Kontoauszüge, Kontoauszüge über Bargeldbezüge, Einlagen, Zinszahlungen und Informationen über ihre Pläne zur Gründung einer Schweizer Firma wurden vom Inspektor zu Recht angefordert. Nach Informationen aus der Schweiz haben X und sein Bruder nach Schließung der Konten keinen Kredit zurückgezahlt, sondern einem Schweizer Unternehmen einen Kredit gewährt. Es ist nicht glaubwürdig, dass es keine Stücke mehr davon gibt. Die Beschwerde von X ist unbegründet.